Beratung & Rechtliches
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Das sagt das Schulrecht
  • Die Zuschaltung eines Kindes in den Unterricht ist im Hessischen Schulgesetz § 83b sowie der Schuldatenschutzverordnung § 18 klar und angenehm einfach geregelt.
  • Einwilligungen sind nur von den Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes einzuholen und geschehen automatisch über die Nutzung der App. Die Erziehungsberechtigten der übrigen Klasse sowie die Lehrkräfte sind über den Einsatz und die Datenschutzhinweise zu informieren, müssen aber nicht einwilligen

  • Hinweis: Zwar ist der Gesetzestext sehr klar und eindeutig. Zur Sicherheit haben wir uns diese Darstellung aber sowohl von der Datenschutzbeauftragten des Medienzentrums Wiesbaden als auch vom Hessischen Datenschutzbeauftragten bestätigen lassen.