Wie erhalte ich einen Avatar?
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2. Über die Krankenkasse
  • Zuständigkeit: Während der allgemeinen oder Vollzeitschulpflicht ist die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 33 Abs. 1 SGB V zuständig.
  • Hilfsmittelversorgung: Die Krankenkasse übernimmt in der Regel Hilfsmittel bei Erkrankungen oder Behinderungen, die notwendig sind, um am Unterricht teilzunehmen – z. B. Bildschirmlesegeräte, spezielle Kommunikationshilfen oder sogar ein behindertengerecht ausgestattetes Notebook
  • Nicht im Hilfsmittelverzeichnis? Der Avatar steht bisher nicht darin. Aber auch wenn ein Hilfsmittel nicht im offiziellen Verzeichnis steht, kann es ausnahmsweise übernommen werden, wenn:
    • Es medizinisch notwendig ist.
    • Es nicht nur ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
    • Eine ärztliche Verordnung vorliegt.
    • Es keine gleichwertige Alternative im Verzeichnis gibt
  • Eltern, die einen Antrag bei der eigenen Krankenkasse probieren möchten, können die folgende Vorlage nutzen und das folgende Infoschreiben beiliegen.
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