Wie erhalte ich einen Avatar?
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2. Über die Krankenkasse
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Zuständigkeit: Während der allgemeinen oder Vollzeitschulpflicht ist die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 33 Abs. 1 SGB V zuständig.
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Hilfsmittelversorgung: Die Krankenkasse übernimmt in der Regel Hilfsmittel bei Erkrankungen oder Behinderungen, die notwendig sind, um am Unterricht teilzunehmen – z. B. Bildschirmlesegeräte, spezielle Kommunikationshilfen oder sogar ein behindertengerecht ausgestattetes Notebook
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Nicht im Hilfsmittelverzeichnis? Der Avatar steht bisher nicht darin. Aber auch wenn ein Hilfsmittel nicht im offiziellen Verzeichnis steht, kann es ausnahmsweise übernommen werden, wenn:
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- Es medizinisch notwendig ist.
- Es nicht nur ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist.
- Eine ärztliche Verordnung vorliegt.
- Es keine gleichwertige Alternative im Verzeichnis gibt
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Eltern, die einen Antrag bei der eigenen Krankenkasse probieren möchten, können die folgende Vorlage nutzen und das folgende Infoschreiben beiliegen.
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