Fachhochschulreife
24 / 26
Teil 1: Schulischer Teil der Fachhochschulreife
-
Die Fachhochschulreife (§48 der OAVO)
-
(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen ist.