Gymnasiale Oberstufe an der NAOS
Christine Glanz
Durchführungserlasse und OAVO6
OAVO Oberstufen- und Abiturverordnung
Fehlerindex OAVO Anlage 9b
Bewertungskriterien in den modernen Fremdsprachen
Formulare GOS (allgemein)3
Gemeinsam in der Oberstufe2
Verhaltensregeln Studienraum
Verhaltensregeln Stillarbeitsraum F1.07
Vollversammlung E1: Willkommen in der Oberstufe
Vollversammlung E2: Infos zu Kurswahlen (LKs und GKs in der Q-Phase)
LK-Wahl: Abiturprüfungsfächer in Abhängigkeit der LKs
Abwahl von Kursen nach der Q2
Einbringverpflichtung Abitur
Vollversammlung Q3 - Abituranmeldung
Anmeldung zur Abiturprüfung
Vollversammlung: letzter Schultag der Q4
Vollversammlung: mündliche Abiturprüfung
Teil 1: Schulischer Teil der Fachhochschulreife
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Die Fachhochschulreife (§48 der OAVO)
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(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Absatz 4 nachgewiesen ist.
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Teil 2: Nachweis der beruflichen Tätigkeit
Berufs- und Studienorientierung1