5. Interventionsplan - Hessischer Standard (Fälle A-D)
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Rehabilitationsverfahren bei widergelegtem Verdacht
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Stellt sich ein Verdacht als unbegründet heraus, wird die zu Unrecht verdächtigte Person rehabilitiert. Die Schulleitung klärt in Abstimmung mit dem SSA, in welchem Umfang die Schulgemeinde informiert wird. Das Schutzkonzept sieht ausdrücklich Regelungen zum Schutz vor Falschverdächtigung vor (Mehr-Augen-Prinzip, Dokumentation, keine voreiligen Mitteilungen an Dritte).