Teilnehmende an der Prüfung
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Schwerbehindertenvertretung
  • Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an der Zweiten Staatsprüfung
  • Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an der Zweiten Staatsprüfung teil, sofern dies von der LiV nicht abgelehnt wird (§ 95 SGB IX).
  • Da die Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten hat, dass die schwerbehinderte oder gleichgestellte LiV durch ihre Behinderung keine Nachteile erleidet und die Vorschriften der Integrationsrichtlinien angewendet werden, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Teilen der Prüfung teil.
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  • Prüfung von schwerbehinderten und gleichgestellten LiV
  • Die Integrationsrichtlinien befassen sich ausführlich mit dem Thema Prüfungen. Von den Regelungen erfasst sind sowohl schwerbehinderte als auch gleichgestellte Beschäftigte. Insbesondere sind folgende Regelungen zu beachten (vgl. Integrationsrichtlinien Abschnitt III):
  • • Rechtzeitig vor der Prüfung ist vom Studienseminar auf die Möglichkeit hinzuweisen, Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu beantragen.
  • • Die zuständige Schwerbehinderten-vertretung führt mit der LiV ein Gespräch, in dem unter anderem notwendige Nachteilsausgleiche für die Prüfung erörtert werden sollen und Probleme aufgezeigt werden, die durch die Behinderung während der Prüfung auftreten können (z. B. Unterzuckerung bei Diabetes).
  • • Während der Prüfung sind - je nach Art und Schwere der Behinderung - Ruhepausen einzulegen bzw. ist die Erbringung der Prüfungsleistungen auf zwei Tage zu verteilen.
  • • Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist auf die psychischen und physischen Einflüsse, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
  • • Die Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken.
  • • Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 70 dürfen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als andere Prüflinge.