Bewertung
46 / 50
Nichtbestehen der Prüfung
  • Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
  • 1. eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf mit null Punkten bewertet wird,
  • 2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,
  • 3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder
  • 4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.
  • In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  • Wer zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen ist, diese aber nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Meldung frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen.