Abgabe der Ausschnitte aus dem Portfolio
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Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts
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Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichtes einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
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In den Mitteilungen von Oktober 2022 der Hessischen Lehrkräfteakademie (Dezernat 1.2) wird folgendes bezüglich von Videoaufnahmen mitgeteilt:
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„Gemäß § 83 Abs. 5 S. 1 HSchG dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts einer Lehr-kraft im Vorbereitungsdienst zu Reflexionszwecken gemacht werden. Die Aufzeichnungen dür-fen durch die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst selbst oder durch eine Ausbilderin / einen Aus-bilder erfolgen.
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Sofern Schülerinnen und Schüler zu sehen bzw. zu hören sein sollten, ist es erforderlich, die Eltern vorab über die beabsichtigte Aufzeichnung zu informieren und ihnen die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Aufzeichnung einzuräumen. Es empfiehlt sich, die Eltern
vorab im Rahmen eines Elternabends (mündlich) zu informieren und ihnen zudem ein Informationsschreiben auszuhändigen. -
Die Einholung einer Einwilligung setzt § 83 Abs. 5 HSchG nicht voraus. Die Aufzeichnung darf gemäß § 83 Abs. 7 HSchG grundsätzlich nur mit schuleigenen Geräten erfolgen und ist auf einem schuleigenen Gerät zu speichern, sodass es im Eigentum der Schule verbleibt.
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Die Speicherung der Aufzeichnung sollte nicht in einer Cloud erfolgen; es sollte auch darauf geachtet werden, dass das Aufzeichnungsgerät nicht mit einer Cloud vernetzt ist und keine auto-matische Speicherung auf der Cloud erfolgt.
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Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, sich die Auf-zeichnung im dienstlichen Umfeld anzuschauen; eine Aushändigung der Aufzeichnung an die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Speicherung der Aufzeichnung auf private Geräte durch die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Nutzung der Aufzeichnung im privaten Bereich darf nicht erfolgen.
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Die Aufzeichnung ist schnellstmöglich, nämlich, wenn diese nicht mehr benötigt wird und der Zweck (die Reflexion) erreicht ist, zu löschen. Die Frist zur Löschung beträgt gemäß § 83 Abs. 5 S. 2 HSchG maximal 5 Jahre.“
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Gez. Anke Meyreiß