Abgabe der Entwürfe/ Skizzen
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Entwürfe/ Skizzen- Was muss ich abgeben?
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Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor.
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In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungs-gesetzes(zusammenhängende oder fächerverbindende Lehrproben), soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
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Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung fächerverbindende/ zusammenhängende Lehproben durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten.
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Übersicht
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