Ausbildungsschule
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Vertretungsunterricht
  • Regelungen zur Übernahme von Vertretungsstunden sind in §43 Abs. 6 HLbGDV wie folgt festgelegt:
  • "Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern stattfindet, in denen sie unterrichtet."
  • In Anlehnung an die Regelung für Teilzeitlehrkräfte an Schulen ist ein Einsatz von einer Stunde pro Monat möglich.
  • Wird die Stundenverpflichtung von max. 12 Stunden in den beiden Hauptsemestern nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, darf die Differenz nicht für einen verstärkten Einsatz im Vertretungsunterricht genutzt werden.