Einführungsphase
16 / 32
Unterrichtlicher Einsatz
-
Die LiV sind gemäß §43 Abs. 3 der HLbGDV während der vierteljährigen Einführungsphase zu 10 Wochenstunden Ausbildungsunterricht verpflichtet, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht.
-
In der Einführungsphase ist es wünschenswert, wenn mit den LiV so früh wie möglich über den eigenverantworteten Unterrichtseinsatz gesprochen und verbindlich Lerngruppen festgelegt werden. Im eigenverantworteten Unterricht sollten die Lerngruppen möglichst 4 Wochen vor Beginn der eigenverantwortlichen Tätigkeit festliegen, um eine systematische Vorbereitung zu ermöglichen.
-
Wir bitten die Schulleitungen darum, Hospitationen und angeleiteten Unterricht im Laufe der Einführungsphase zunehmend in denjenigen Lerngruppen zu ermöglichen, in denen die LiV ab dem neuen Schul(halb)jahr unterrichten sollen.