Prüfung
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Gutachten der Schulleitung
  • Die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungsschule bewertet gemäß § 42 Abs. 1 HLbG in einem Gutachten die Arbeit der LiV in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit. Spätestens zum 01.10 bzw. 01.04 legt die Leitung der Ausbildungsschule das Gutachten gem. § 47 Abs. 2 HLbGDV beim zuständigen Studienseminar mit original Unterschrift vor. Die LiV muss dieses Gutachten zur Kenntnis nehmen, danach ist ihr eine Durchschrift des Gutachtens auszuhändigen. Auf der Homepage des Studienseminars befindet sich eine umfangreiche Handreichung als Unterstützungsangebot.