Prüfung
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Lehrkraft des Vertrauens
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Die LiV kann mit der Meldung zur Prüfung eine "Lehrkraft des Vertrauens" benennen. Die Lehrkraft des Vertrauens nimmt an der Prüfung und an den Aussprachen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teil (§ 44 (5) HLbG).