Informationen für (werdende) Eltern
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(Für Beamtinnen gilt die Hessische
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Verordnung über den Mutterschutz für
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Beamtinnen – HMSchArbV. Hier können
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Sie detailliert die wesentlichen
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Informationen finden.)
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Eine Schwangerschaft ist Ihrer Dienststelle
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sofort anzuzeigen, damit mögliche
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Vorschriften eingehalten werden können.
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Sie melden Ihre Schwangerschaft sowohl
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im Studienseminar als auch in der Schule.
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An großen Schulen kennen sich die
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Schulleitungen mit den Bestimmungen
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laut HMSchArbV meist gut aus, ggf.
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sollten Sie noch einmal darauf verweisen.
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Folgende Tätigkeit dürfen Sie als Lehrerin
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in einer Schwangerschaft nicht mehr bzw.
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nur bedingt nach Absprache durchführen:
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- Schwangere Lehrerinnen dürfen
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nicht mehr zur Pausenaufsicht
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eingesetzt werden
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- Ebenso kommt es im Sport-
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,
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Physik-, Chemie- und Biologie-
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sowie dem Werkunterricht
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(Arbeitslehreunterricht) zu Einschränkungen
Es besteht ein Verbot im Umgang -
mit Gefahrstoffen und
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verschiedenen Strahlungen
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Infektionsgefährdung:
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Bei den folgenden Erkrankungen in
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Ihrer Schule muss für die Zeit der
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Erkrankung eines Kindes ein
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Beschäftigungsverbot ausgesprochen
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werden:
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- Ringelröteln, Hepatitis B, Hepatitis
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C, HIV- Infektion, Scharlach,
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Influenza und Zytomegalie
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Bei folgenden Erkrankungen müssen Sie
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Rücksprache mit Ihrem Frauenarzt/Ihrer
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Frauenärztin halten, inwieweit Sie immun
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sind, oder ob auch hier für die Dauer der
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Erkrankung in der Schule für Sie ein
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Beschäftigungsverbot ausgesprochen
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werden muss:
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- Keuchhusten, Hepatitis A,
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Windpocken, Mumps, Masern,
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Röteln
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Während eines Beschäftigungsverbotes
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stehen Ihnen die vollen Anwärterbezüge
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zu.
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Adresse für den Mutterschutz zuständige
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Arbeitsschutzbehörde:
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Regierungspräsidium Kassel