Informationen für (werdende) Eltern
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  • (Für Beamtinnen gilt die Hessische
  • Verordnung über den Mutterschutz für
  • Beamtinnen – HMSchArbV. Hier können
  • Sie detailliert die wesentlichen
  • Informationen finden.)
  • Eine Schwangerschaft ist Ihrer Dienststelle
  • sofort anzuzeigen, damit mögliche
  • Vorschriften eingehalten werden können.
  • Sie melden Ihre Schwangerschaft sowohl
  • im Studienseminar als auch in der Schule.
  • An großen Schulen kennen sich die
  • Schulleitungen mit den Bestimmungen
  • laut HMSchArbV meist gut aus, ggf.
  • sollten Sie noch einmal darauf verweisen.
  • Folgende Tätigkeit dürfen Sie als Lehrerin
  • in einer Schwangerschaft nicht mehr bzw.
  • nur bedingt nach Absprache durchführen:
    • Schwangere Lehrerinnen dürfen
  • nicht mehr zur Pausenaufsicht
  • eingesetzt werden
    • Ebenso kommt es im Sport-
  • ,
  • Physik-, Chemie- und Biologie-
  • sowie dem Werkunterricht
  • (Arbeitslehreunterricht) zu Einschränkungen
    Es besteht ein Verbot im Umgang
  • mit Gefahrstoffen und
  • verschiedenen Strahlungen
  • Infektionsgefährdung:
  • Bei den folgenden Erkrankungen in
  • Ihrer Schule muss für die Zeit der
  • Erkrankung eines Kindes ein
  • Beschäftigungsverbot ausgesprochen
  • werden:
    • Ringelröteln, Hepatitis B, Hepatitis
  • C, HIV- Infektion, Scharlach,
  • Influenza und Zytomegalie
  • Bei folgenden Erkrankungen müssen Sie
  • Rücksprache mit Ihrem Frauenarzt/Ihrer
  • Frauenärztin halten, inwieweit Sie immun
  • sind, oder ob auch hier für die Dauer der
  • Erkrankung in der Schule für Sie ein
  • Beschäftigungsverbot ausgesprochen
  • werden muss:
    • Keuchhusten, Hepatitis A,
  • Windpocken, Mumps, Masern,
  • Röteln
  • Während eines Beschäftigungsverbotes
  • stehen Ihnen die vollen Anwärterbezüge
  • zu.
  • Adresse für den Mutterschutz zuständige
  • Arbeitsschutzbehörde:
  • Regierungspräsidium Kassel